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Logo der Oldenburger Tafel e. V.

Oldenburger Tafel e. V.,
Kaiserstr. 14, 26122 Oldenburg

Telefon (04 41) 2 48 88 54
Telefax (04 41) 8 85 35 08

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BLZ 280 501 00, Konto 404 285

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Mehr dazu in unserer Pressemitteilung vom 8. 6. 2008 (PDF)

Satzung

§ 1         Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Oldenburger Tafel e. V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2         Zweck des Vereins

  1. Die Oldenburger Tafel e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Es werden nur unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Oldenburger Tafel e. V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen zuzuführen. Die Oldenburger Tafel e. V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
  3. Jegliche Arbeit im Verein wird ehrenamtlich geleistet. Solten die anfallenden Arbeiten einen Umfang erreichen, dass deren Erledigung durch ehrenamtliche Kräfte nicht mehr gewährleistet ist, können ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und/oder weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben vom Vorstand angestellt werden.

§ 3         Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung des Vereins in der jeweils letzten von der Mitgliderversammlung beschlossenen Fassung.
  4. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind im voraus zu leisten.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  6. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss muss mit 4/5 Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.

§ 4         Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung (§ 5)
    2. Der Vorstand (§ 6)

§ 5         Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
    2. Genehmigung der Jahresabrechnung
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Wahl der Vorstandsmitglieder
    5. Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen
    6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß gezahlt wurde. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher versandt werden. Bindend ist der Poststempel.
  5. Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden einzureichen. Bindend ist der Poststempel. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen des Vorstands leitet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied die Versammlung bis zum Abschluss der Wahl der/des Vorsitzenden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer 9/10 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  9. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine schriftliche Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so daß die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinn durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben, den Mitgliedern zuzusenden und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 6         Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstand während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein Gremium von drei bis fünf Personen als Beirat berufen.
  3. Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  5. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren vorschreibt. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt gewertet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten; eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein.

§ 7         Finanzen

  1. Ausgaben bis zu einer Höhe von 153,40 Euro werden von einzelnen Vorstandsmitgliedern in Absprache mit der/dem Schatzmeister/in getätigt, mindestens jedoch von zwei Vorstandsmitgliedern.
  2. Ausgaben, die eine Höhe von 153,40 Euro überschreiten, bedürfen der 4/5 Mehrheit des gesamten Vorstands.

§ 8         Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5.8 dieser Satzung.
  2. Im Falle der Auflösung beauftragt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Vorstand oder eine oder mehrere Personen mit der Liquidation des Vereinsvermögens.
  3. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu diesem Zweck eine oder mehrere Institutionen innerhalb Oldenburgs.


Oldenburg (Oldb), den 17. September 1996

Änderung eingetragen im Vereinsregister am 11. Januar 2000


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